Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages
§ 8
Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem der Antrag nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt.
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