Einbehaltung der EU-Quellensteuer
§ 8
Schuldner der EU-Quellensteuer ist der wirtschaftliche Eigentümer. Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer durch Steuerabzug einzubehalten und haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Quellensteuer. Die EU-Quellensteuer ist im Zeitpunkt des Zufließens der Zinserträge nach Maßgabe von § 19 EStG 1988 bzw. § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes abzuziehen. Werden Zinsen rückgängig gemacht, dann sind von der Zahlstelle die entsprechenden Beträge an EU-Quellensteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene EU-Quellensteuer darf die von den rückgängig gemachten Zinsen erhobene oder zu erhebende EU-Quellensteuer nicht übersteigen.
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