Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen
§ 8.
(1) Die Nationale Europol-Stelle hat Ersuchen von Europol um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen entgegenzunehmen, zu prüfen, erforderlichenfalls an die zuständigen Stellen weiterzuleiten und Europol darüber zu informieren, ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet werden. Soweit Ersuchen von Europol bei nachgeordneten Sicherheitsbehörden einlangen, haben diese die Anfrage unverzüglich der Nationalen Europol-Stelle vorzulegen.
(2) Soweit die Nationale Europol-Stelle dem Ersuchen nicht entsprechen kann, hat sie Europol darüber unter Darlegung der Gründe zu informieren. Eine Begründung kann entfallen, wenn wesentliche nationale Sicherheitsinteressen oder der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen dadurch gefährdet würden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40113859
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