§ 8 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2015

Auslagerung von Aufgaben

§ 8.

Die Auslagerung von Geschäftsfeldern ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bzw. des Verfahrens zur Änderung der Anerkennung zu prüfen und zu entscheiden. Zeitlich befristete Auslagerungen im Sektor Obst und Gemüse sind im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175618

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