§ 8 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

§ 8

— II. Bestellung des Revisors durch das Gericht
oder die politische Landesbehörde.

§. 8.

Durch den Gerichtshof erster Instanz (§. 1 dieser Verordnung) oder die politische Landesbehörde (§. 2 dieser Verordnung) erfolgt die Bestellung des Revisors in der Regel nur auf Ansuchen der einzelnen Genossenschaft (Verein). Von amtswegen haben diese Behörden für Genossenschaften (Vereine), die nach dem Revisionsverzeichnisse weder der Verbandsrevision noch der Revision durch den Landesausschuss unterworfen sind, einen Revisor nur dann zu bestellen, wenn die Revisionsbestellung nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der zweijährigen Frist (§. 4, Absatz 1 dieser Verordnung) beantragt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022937

alte Dokumentnummer

N2190319095R

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