Grundsätze für die Übermittlung
§ 8.
(1) Datenübermittlungen durch den Auftraggeber bedürfen, wenn sich die Zulässigkeit der Übermittlung auf § 7 Abs. 2 DSG gründet, einer schriftlichen Genehmigung des Dienststellenleiters, wobei auf die Art der verarbeiteten Daten besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Genehmigung kann für den Einzelfall oder generell erteilt werden. Der Dienststellenleiter kann in der Personal- und Geschäftseinteilung andere Bedienstete zur Erteilung der Genehmigungen ermächtigen.
(2) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen.
(3) Die Verarbeiter dürfen Übermittlungen nur über schriftlichen Auftrag und im Namen der Auftraggeber durchführen; der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.
(4) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, durch Festhalten der Art der Daten, des Betroffenen und des Empfängers zu protokollieren.
(5) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur in den im § 7 DSG genannten Fällen erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10000690
Dokumentnummer
NOR12009755
alte Dokumentnummer
N11980164700
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