§ 8 Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.1997

Geschäftsordnung

§ 8.

(1) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist binnen acht Wochen ab Konstituierung der Kommission einvernehmlich zu erlassen.

(2) In der Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1. die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Beratungen;
  2. 2. die Regelung der Einsichtnahme in die bei der Registratur gemäß § 2 Abs. 2 aufliegenden vertraulichen Informationen;
  3. 3. Kriterien für die Freigabe von internen Informationen der Kommission.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10001473

Dokumentnummer

NOR12016193

alte Dokumentnummer

N1199713910H

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