Unterlagen
§ 8.
Der Bundeskanzler kann dem Forum zur Erfüllung seiner Aufgaben Unterlagen zur Verfügung stellen. Dies erforderlichenfalls unter der Voraussetzung, daß über diese Unterlagen sowie die Beratungen hierüber Vertraulichkeit zu wahren ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001062
Dokumentnummer
NOR12013271
alte Dokumentnummer
N1199011785J
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