Kaufmännisches Rechnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Prozentrechnungen,
- b) Schlußrechnungen,
- c) Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10007162
Dokumentnummer
NOR12077840
alte Dokumentnummer
N5199115806J
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