§ 8 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Zusatzprüfung

§ 8.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograf abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotolaborant kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograf abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007070

Dokumentnummer

NOR12077042

alte Dokumentnummer

N5199012225J

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