Zusatzprüfung
§ 8.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograf abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotolaborant kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograf abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007070
Dokumentnummer
NOR12077042
alte Dokumentnummer
N5199012225J
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