§ 8 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Zusatzprüfung

§ 8.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Reisebüro-Geschäftsfall“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 7 und 9.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10007008

Dokumentnummer

NOR12076291

alte Dokumentnummer

N5198911805F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)