Zusatzprüfung
§ 8.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Reisebüro-Geschäftsfall“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 7 und 9.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10007008
Dokumentnummer
NOR12076291
alte Dokumentnummer
N5198911805F
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