§ 8.
(1) Die vom Landesverteidigungsrat gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Verwendung von Schallträgern zur Tonaufzeichnung ist zulässig.
(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, übermittelt.
(3) Einwendungen gegen das Protokoll können bis zur nächstfolgenden Sitzung des Landesverteidigungsrates erhoben werden.
Schlagworte
Tonbandprotokoll
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10005459
Dokumentnummer
NOR12060217
alte Dokumentnummer
N4197811308A
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