Änderungen des Registerinhaltes
§ 8.
(1) Eine elektronische Meldung der Änderung der Eintragungsdaten durch Betroffene hat mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Dieser Meldung sind jene elektronischen Dokumente oder ihre Fundstellen in einem Dokumentenregister im Sinne des 4. Abschnittes des E-GovG anzuschließen, die die Änderungen nachweisen.
(2) Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß § 4 im ERnP eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten zu melden. Für das Verfahren dieser Meldung gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs können die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten sowie das Sterbedatum von Betroffenen, die in ihrer Datenanwendung mit bPK geführt werden, melden. In diesem Fall ist auch Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Ausstellungsstaat, wenn dieser im Ausland gelegen, jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit denen die Änderungen nachgewiesen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Gesetzesnummer
20006490
Dokumentnummer
NOR40111049
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