§ 8 ERegV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Änderungen des Registerinhaltes

§ 8.

(1)   Eine elektronische Meldung der Änderung der Eintragungsdaten durch Betroffene hat mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Dieser Meldung sind jene elektronischen Dokumente oder ihre Fundstellen in einem Dokumentenregister im Sinne des 4. Abschnittes des E-GovG anzuschließen, die die Änderungen nachweisen.

(2)  Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß § 4 im ERnP eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten zu melden. Für das Verfahren dieser Meldung gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3)  Auftraggeber des öffentlichen Bereichs können die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten sowie das Sterbedatum von Betroffenen, die in ihrer Datenanwendung mit bPK geführt werden, melden. In diesem Fall ist auch Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Ausstellungsstaat, wenn dieser im Ausland gelegen, jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit denen die Änderungen nachgewiesen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111049

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)