§ 8 Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1995

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 8.

Unbeschadet weitergehender Bestimmungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist das Stärkeunternehmen verpflichtet,

  1. 1. ordnungsgemäß käufmännische Bücher zu führen,
  2. 2. die in Z 1 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,
  3. 3. der AMA spätestens zwei Arbeitstage vor Beginn der voraussichtlichen Anlieferung der Stärkeerdäpfel die dafür vorgesehenen Übernahmestellen und Lager sowie den jeweiligen voraussichtlichen Zeitraum der Lieferungen und der Verarbeitung anzuzeigen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007648

Dokumentnummer

NOR12085054

alte Dokumentnummer

N5199530528L

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