siehe §§ 12 ff. Vermögensteuergesetz, BGBl. Nr. 192/1954.
Veranlagung und Entrichtung der Abgabe.
§ 8.
Für die Veranlagung und Entrichtung der Abgabe gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vermögensteuergesetzes 1954 über die Veranlagung und Steuerentrichtung. Eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse für sich allein bildet keinen Anlaß für eine Neuveranlagung oder Nachveranlagung. Die Abgabe kann gemeinsam mit der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben werden.
siehe §§ 12 ff. Vermögensteuergesetz, BGBl. Nr. 192/1954.
Schlagworte
Veranlagungszeitraum, Vermögensänderung, Fälligkeit, Vorauszahlung, Vierteljahresbetrag, Ausgleichsviertel
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10003916
Dokumentnummer
NOR12043564
alte Dokumentnummer
N3196011851R
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