§ 8 Erbschaftssteueräquivalentgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

siehe §§ 12 ff. Vermögensteuergesetz, BGBl. Nr. 192/1954.

Veranlagung und Entrichtung der Abgabe.

§ 8.

Für die Veranlagung und Entrichtung der Abgabe gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vermögensteuergesetzes 1954 über die Veranlagung und Steuerentrichtung. Eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse für sich allein bildet keinen Anlaß für eine Neuveranlagung oder Nachveranlagung. Die Abgabe kann gemeinsam mit der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben werden.

siehe §§ 12 ff. Vermögensteuergesetz, BGBl. Nr. 192/1954.

Schlagworte

Veranlagungszeitraum, Vermögensänderung, Fälligkeit, Vorauszahlung, Vierteljahresbetrag, Ausgleichsviertel

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10003916

Dokumentnummer

NOR12043564

alte Dokumentnummer

N3196011851R

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