Weiterleitung der Emissionsdaten
§ 8.
(1) Die nach § 7 zuständige Behörde hat nach erfolgter Plausibilitätsprüfung die Meldungen über den ersten Berichtszeitraum bis 15. April 2003 an den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 3 an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, weiterzuleiten. Der Landeshauptmann hat alle Meldungen seines Bundeslandes über den ersten Berichtszeitraum bis 1. Mai 2003 an die Umweltbundesamt GmbH, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch zu übermitteln.
(2) Die nach § 7 zuständige Behörde hat die Folgemeldungen nach erfolgter Plausibilitätsprüfung bis 1. Juli des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres an den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 3 an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Der Landeshauptmann hat alle Meldungen bis 1. Oktober des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres an die Umweltbundesamt GmbH, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch zu übermitteln.
(3) Ist eine nach § 7 zuständige Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat dieser abweichend von den Abs. 1 und 2 die Meldungen oder Folgemeldungen nach erfolgter Plausibilitätsprüfung an die Umweltbundesamt GmbH und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten elektronisch zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20002111
Dokumentnummer
NOR40033569
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