§ 8 Entwicklungshilfegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1974

V. Planung und Berichterstattung

§ 8.

Zur längerfristigen Planung der Entwicklungshilfe ist vom Bundeskanzler, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und Auswärtige Angelegenheiten jährlich, erstmals bis zum 31. Mai 1975, ein Dreijahres-Entwicklungshilfeprogramm fertigzustellen und nach Anhörung des Beirates (§ 7) der Bundesregierung vorzulegen. Im Programm sind die voraussichtlichen Kosten und die Möglichkeiten der Finanzierung anzuführen. Das Programm ist jährlich bis jeweils zum 31. Mai fortzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10000557

Dokumentnummer

NOR12008007

alte Dokumentnummer

N11974141600

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