Fachkunde
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Abfallkunde und Reststoffkunde,
- 2. Geräte, Maschinen und Anlagen der Abfalltechnik,
- 3. Chemie,
- 4. Biologie und Ökologie.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
10007938
Dokumentnummer
NOR12089784
alte Dokumentnummer
N5199810664O
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