§ 8 Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.1998

Fachkunde

§ 8.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Abfallkunde und Reststoffkunde,
  2. 2. Geräte, Maschinen und Anlagen der Abfalltechnik,
  3. 3. Chemie,
  4. 4. Biologie und Ökologie.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

10007938

Dokumentnummer

NOR12089784

alte Dokumentnummer

N5199810664O

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