Messungen
§ 8.
(1) Messungen von Energieeinsparungen und Energieverbrauchswerten können bei der Erarbeitung von Effizienzmethoden herangezogen werden, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
- 1. die Messungen müssen nachvollziehbar sein;
- 2. die Messanordnung muss den Regeln der Technik entsprechen und so weit wie möglich existierende anerkannte Normen anwenden;
- 3. die gewählten Messmethoden müssen repräsentative Ergebnisse gewährleisten;
- 4. der Zeitraum der Messung muss, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, alle Betriebszustände des betrachteten Endenergieverbrauchers repräsentieren;
- 5. die Messung des Endenergieverbrauches vor Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme muss den Zustand bei Setzung der Energieeffizienzmaßnahme widerspiegeln.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat bei individuellen Bewertungen in Form von Messungen der Ablauf der Bewertung nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh gemäß Kriterien nach Abs. 1 zu erfolgen, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß § 4 Abs. 5 darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176776
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