§ 8.
(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftssteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die Abtretung von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen die Übernahme der Haftung im Sinne des § 1a zugesagt hat, an inländische Banken, die Übernahme von Bürgschaften für diese Forderungen, die Rückübertragung der gemäß § 1a garantierten Forderungen an die Verbundgesellschaft sowie gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser Forderungen sowie gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser Forderungen von der Verbundgesellschaft sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Abtretungen der Rechte auf Strombezüge aus dem Ausland im Sinne des § 1a sowie Rückübertragungen dieser Rechte an die Verbundgesellschaft stellen keine steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.
Schlagworte
Zession, Steuer, Gebühr
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10004371
Dokumentnummer
NOR12047705
alte Dokumentnummer
N3198215399S
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