§ 8 Energieanleihegesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1953

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Anstatt Gebührengesetz 1946 nunmehr: Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957.

Weitere steuerrechtliche Begünstigungen.

§ 8.

(1) Treffer der im § 1 bezeichneten Anleihe unterliegen nicht der Gewinstgebühr im Sinne des Gebührengesetzes.

(2) Sind Stücke der im § 1 bezeichneten Anleihe Bestandteile eines Betriebsvermögens, so unterliegen die darauf entfallenden Treffer weder der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) noch der Gewerbesteuer.

(3) Die Anleihestücke unterliegen ferner nicht der Vermögensteuer, dem Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen, der Aufbringungsumlage und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital; sie bleiben daher bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens und bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens außer Ansatz.

(4) Werden die Anleihestücke auf Grund der Ausgabebedingungen mit einem höheren Betrag als dem Nennwert eingelöst, so bildet der den Nennbetrag übersteigende Betrag (Unterschiedsbetrag) keine steuerpflichtige Einnahme.

(5) Die Zeichnung von Stücken der im § 1 bezeichneten Anleihe ist von den Kapitalverkehrsteuern befreit.

(6) Die im § 6 bezeichneten Bestätigungen unterliegen nicht der Gebühr nach § 14 TP. 14 des Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184/1946, in der jeweils geltenden Fassung.

Anstatt Gebührengesetz 1946 nunmehr: Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR12042385

alte Dokumentnummer

N3195313318P

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