§ 8 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz

der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

Rechnungslegung

§ 8.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Alle Elektrizitätsunternehmen haben Jahresabschlüsse zu veröffentlichen.

(2) Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die

  1. 1. mit verbundenen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;
  2. 2. mit angeschlossenen Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB oder
  3. 3. mit Unternehmen von Aktionären mit einem Anteil von mehr als 20 vH ihres Grundkapitals getätigt worden sind,

    sind im Anhang zum Jahresabschluß gesondert anzuführen.

(3) Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,

  1. 1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten zu führen;
  2. 2. die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungsregeln zu veröffentlichen;
  3. 3. konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.

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