Betriebsmittel für Zone 2 und Zone 22 (Zone 11)
§ 8
§ 8. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel für Zone 2 oder Zone 22 (Zone 11) sind, nach Maßgabe des § 12, alle Nachweise nach § 5 zulässig. Die Betriebsmittel sind mit „Zone 2'' oder „Zone 22'' („Zone 11'') zu bezeichnen.
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