§ 8
Sämtliche Verhandlungen des Elektrotechnischen Beirates und der von ihm bestellten Unterausschüsse sind vertraulich zu führen. Die Mitglieder des Elektrotechnischen Beirates sowie alle Teilnehmer an den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates und seiner Unterausschüsse sind verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu bewahren. Die Berichterstattung eines Mitgliedes des Elektrotechnischen Beirates sowie eines Sitzungsteilnehmers des Elektrotechnischen Beirates an die entsendende Institution fällt nicht unter die Verschwiegenheitspflicht.
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