§ 8 Elektrizitätsförderungsgesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1963

§ 8.

(1) Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die auf den Gewinn aus den begünstigten Anlagen entfällt, ermäßigt sich ab dem Betriebsgewinn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(2) Die Vermögensteuer, der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen und die Aufbringungsumlage, die auf die begünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(3) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die begünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(4) Für die Bauzeit sind Vermögensteuer, Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen und Aufbringungsumlage nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.

(5) Der Baubeginn der begünstigten Anlagen muß in die Zeit vom 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1968 fallen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006212

Dokumentnummer

NOR12068605

alte Dokumentnummer

N5195325468L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)