Rechte der Schwangeren und der Obsorgeberechtigten
§ 8.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKP‑Portal ist zugänglich über
- 1. das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 23 GTelG 2012) als WebAnwendung und
- 2. eine eEKPAnwendung für mobile Endgeräte („eEKPApp“)
- und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (EID) gemäß §§ 4 ff EGovernment-Gesetz (EGovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu gewährleisten.
(2) Schwangere und deren gesetzliche Vertretungen haben das Recht, in ihrem eEKP über das eEKP-Portal
- 1. ihre Untersuchungsergebnisse sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,
- 2. individuell an Untersuchungen und Fristen erinnert zu werden,
- 3. den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,
- 4. weitere Kontaktdaten (EMail-Adresse und Telefonnummer), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat, oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis einzutragen,
- 5. für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter die Zugriffsdauer für lesende Zugriffe auf die im eEKP gespeicherten Daten, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, zu verändern oder den Zugriff auf diese zu sperren.
- Diese Rechte stehen der Schwangeren auch nach Beendigung der Schwangerschaft zu.
(3) Die Obsorgeberechtigten eines Kindes haben das Recht, im eEKP des Kindes über das eEKP‑Portal
- 1. die Untersuchungsergebnisse des Kindes sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,
- 2. individuell an Untersuchungen und Fristen erinnert zu werden,
- 3. den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,
- 4. weitere Kontaktdaten (EMail-Adresse und Telefonnummer) sowie Notfallkontakte einzutragen,
- 5. für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter die Zugriffsdauer für lesende Zugriffe auf die im eEKP gespeicherten Daten, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, zu verändern oder den Zugriff auf diese zu sperren.
(4) Die Wahrnehmung der Rechte gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 und Abs. 3 Z 4 und 5 erfolgt durch automatisierte Übermittlung der einzutragenden, zu berichtigenden oder zu löschenden Daten an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin. Dieser/ Diese hat die ihm/ ihr übermittelten Daten ohne inhaltliche Prüfung in den eEKP einzutragen, zu berichtigen oder zu löschen. Die Form der Übermittlung ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mittels Verordnung festzulegen.
(5) Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) über die im eEKP gespeicherten Daten kann
- 1. von der Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung für die die Schwangere betreffenden Daten und
- 2. von den Obsorgeberechtigten für die das Kind betreffenden Daten
- gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle oder über das eEKPPortal wahrgenommen werden.
(6) Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise über die ihnen zustehenden Rechte gemäß Abs. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1, über die Beschränkung gemäß § 7 Abs. 3 und über den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung gemäß § 10 zu informieren.
(7) Ist die Wahrnehmung der Rechte gemäß Abs. 2 und Abs. 3 über das eEKP‑Portal der Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretung sowie den Obsorgeberechtigten des Kindes nicht möglich oder nicht zumutbar, so können diese Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle wahrgenommen werden. Diese Servicestelle ist Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) kann von der Schwangeren, deren gesetzlicher Vertretung und den Obsorgeberechtigten auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012320
Dokumentnummer
NOR40254557
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)