§ 8 EisBV

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 8

Die Größe des für die Einlagen zu verwendenden Papieres und die Einteilung der Spalten auf den einzelnen Blättern werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmt. Das gleiche gilt für die in § 19 EAG. angeführten Verzeichnisse.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)