Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
§ 8
(1) Oberbau und Bauwerke müssen Schienenfahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und der jeweils zugelassenen Meterlast bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können, mindestens aber Schienenfahrzeuge
mit einer Radsatzlast von 20 t und einer Meterlast von 6,4 t/m. | mit einer Radsatzlast von 16 t und einer Meterlast von 5 t/m. |
(2) Der Oberbau muss beim Neubau und bei der Erneuerung zusammenhängender Gleisabschnitte so hergestellt werden, dass er Radsatzlasten von 22,5 t aufnehmen kann.
(3) Bauwerke müssen beim Neubau und bei der Erneuerung mindestens für Radsatzlasten von 25 t und für Meterlasten von 8 t/m bemessen werden.
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