§ 8 EisbBBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke

§ 8

(1) Oberbau und Bauwerke müssen Schienenfahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und der jeweils zugelassenen Meterlast bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können, mindestens aber Schienenfahrzeuge

mit einer Radsatzlast von 20 t

und einer Meterlast von 6,4 t/m.

mit einer Radsatzlast von 16 t

und einer Meterlast von 5 t/m.

(2) Der Oberbau muss beim Neubau und bei der Erneuerung zusammenhängender Gleisabschnitte so hergestellt werden, dass er Radsatzlasten von 22,5 t aufnehmen kann.

(3) Bauwerke müssen beim Neubau und bei der Erneuerung mindestens für Radsatzlasten von 25 t und für Meterlasten von 8 t/m bemessen werden.

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