§ 8 Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Personal und Einrichtung des sicherheitstechnischen Dienstes

§ 8

(1) Der sicherheitstechnische Dienst muß von einem Sicherheitstechniker geleitet werden, sofern es sich nicht um Betriebe mit in technischer Hinsicht einfachen Arbeitsvorgängen handelt. Der Sicherheitstechniker trägt gegenüber dem Arbeitgeber die Verantwortung für die Tätigkeit dieses Dienstes. Der Sicherheitstechniker muß das für seine Tätigkeit im Betrieb notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen. Soweit es sich nicht um in technischer Hinsicht einfache Arbeitsvorgänge handelt, muß der Sicherheitstechniker zumindest Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprechen, die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung sind.

(2) Dem sicherheitstechnischen Dienst muß das für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung stehen, das für die zugewiesene Tätigkeit entsprechend ausgebildet sein muß. Soweit es nach Art und Größe des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des sicherheitstechnischen Dienstes notwendig ist, insbesondere wenn die sich aus § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ergebende Einsatzzeit die betriebliche Normalarbeitszeit übersteigt, müssen dem sicherheitstechnischen Dienst neben dem leitenden Sicherheitstechniker auch noch weitere Sicherheitstechniker angehören; hinsichtlich der Anforderungen an diese Sicherheitstechniker gilt Abs. 1.

(3) Dem Leiter und dem Fachpersonal des sicherheitstechnischen Dienstes muß Gelegenheit gegeben werden, die für ihre Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse zu erweitern.

(4) Dem sicherheitstechnischen Dienst müssen die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen, Behelfe und Einrichtungen zur Verfügung stehen. Zu den Einrichtungen zählen insbesondere geeignete, entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten und die erforderlichen Geräte.

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