§ 8 Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2008

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 8.

(1) Die Importeure haben den Organen und Beauftragten der AMA, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für eine Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.

(3) Die Importeure sind verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die in Abs. 2 genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere die Angabe, an welchem Ort sich die importierte Ware befindet und verarbeitet wird.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die Importeure auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20006087

Dokumentnummer

NOR40102763

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