§ 8 EichstellenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

Eichzeichen, Jahreszeichen und Eichschein

§ 8.

(1) Es sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß § 19 der Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.

(2) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen.

(3) Der Sicherungsstempel besteht aus dem Eichzeichen.

(4) Kundeninformationen, die auf den voraussichtlichen Ablauf der Nacheichfrist hinweisen, dürfen zusätzlich angebracht werden.

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