§ 8
Die Verjährung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 8
Die Verjährung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)