Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Genehmigung Bescheidinhalt
§ 8.
(1) Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (§ 6 Abs. 1 oder 2) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.
(2) Der Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten
- 1. Verwendungszweck und Art der Anlage;
- 2. die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (§ 2 Z 9), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (§ 2 Z 10);
- 3. die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
- 4. die Schornsteinhöhe;
- 5. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde;
- 6. Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
- 7. die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen ist;
- 8. die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des § 16 Abs. 6 vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;
- 9. für Anlagen, die mit Rauchgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind, Bedingungen, wie im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der Rauchgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist;
- 10. gegebenenfalls Auflagen, während solcher Zeitspannen auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z 2 verhindern;
- 11. Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bescheid für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Festlegungen bzw. Auflagen gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 11;
- 2. die zulässigen Emissionsgrenzwerte; diese haben die Schadstoffe gemäß Anlage 3 zu umfassen, sofern sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um ein hohes Schutzniveau der Umwelt insgesamt zu erreichen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort, und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
- 3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur Erfüllung der Bestimmungen der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 5 Abs. 5 Z 1;
- 4. Maßnahmen für andere als normale oder für instationäre Betriebsbedingungen, die über jene gemäß Abs. 2 Z 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung der Anlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte;
- 5. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
- 6. erforderlichenfalls Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung.
(4) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. b) über die Genehmigung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.
Schlagworte
Probenahmestelle
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003809
Dokumentnummer
NOR40067121
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