Nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem
§ 8.
(1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 insgesamt jährlich Endenergieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die zu einer anrechenbaren Energieeffizienzsteigerung in Höhe von jährlich 1,5% des Endenergieverbrauches in Österreich gemäß Abs. 2 führen.
(2) Als Ausgangswert für die 1,5% ist jener Mittelwert heranzuziehen, der sich aus dem energetischen Endverbrauch von abgesetzter Energie über die letzten drei Jahre vor Anwendungsbeginn der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU unter Abzug des Eigenverbrauches und des Absatzvolumens gemäß des vorletzten Satzes des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27/EU ergibt.
(3) Zur Erreichung dieses gemeinsamen Ziels sind folgende Maßnahmen anrechenbar:
- 1. Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 15 im Ausmaß von maximal 25% der Gesamtverpflichtung gemäß Abs. 1;
- 2. Maßnahmen von Energielieferanten gemäß § 10;
- 3. Maßnahmen, die aufgrund einer gemäß § 11 abgeschlossenen Branchenverpflichtung gesetzt werden;
- 4. strategische Maßnahmen, sofern sie die Kriterien gemäß Art. 7 Abs. 10 und Abs. 11 der Richtlinie 2012/27/EU erfüllen.
- Die Maßnahmen können in jedem Endverbrauchssektor gesetzt werden. Nach Abzug der Maßnahmen gemäß Z 1 ergibt sich ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40164311
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