Angewandte Mathematik
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
- 2. Elektrische Messtechnik,
- 3. Stromversorgungstechnik,
- 4. Kaufmännisches Rechnen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
20002882
Dokumentnummer
NOR40044576
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