§ 8 EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Angewandte Mathematik

§ 8.

(1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
  2. 2. Elektrische Messtechnik,
  3. 3. Stromversorgungstechnik,
  4. 4. Kaufmännisches Rechnen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20002882

Dokumentnummer

NOR40044576

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