§ 8.
(1) Bei der Durchführung von allfälligen Kontrollproben (Art. 6 des Übereinkommens) ist gemäß § 22 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz vorzugehen. Eine ungebührliche Behinderung der Einfuhr oder des Verkaufes darf dadurch nicht erfolgen.
(2) Erweist die Probe, daß der Edelmetallgegenstand nicht den auf ihm in Ziffern aufgeschlagenen und durch die Gemeinsame Punze beglaubigten Feingehalt aufweist, so ist dem Hauptpunzierungs- und Probieramt zwecks weiterer Veranlassung im Sinne des Art. 9 des Übereinkommens zu berichten.
Schlagworte
Hauptpunzierungsamt
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10004196
Dokumentnummer
NOR12046303
alte Dokumentnummer
N3197524765L
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