§ 8 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

§ 8.

(1) Bei der Durchführung von allfälligen Kontrollproben (Art. 6 des Übereinkommens) ist gemäß § 22 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz vorzugehen. Eine ungebührliche Behinderung der Einfuhr oder des Verkaufes darf dadurch nicht erfolgen.

(2) Erweist die Probe, daß der Edelmetallgegenstand nicht den auf ihm in Ziffern aufgeschlagenen und durch die Gemeinsame Punze beglaubigten Feingehalt aufweist, so ist dem Hauptpunzierungs- und Probieramt zwecks weiterer Veranlassung im Sinne des Art. 9 des Übereinkommens zu berichten.

Schlagworte

Hauptpunzierungsamt

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR12046303

alte Dokumentnummer

N3197524765L

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