3. Abschnitt
Bestimmungen zum Antrag auf Marktprämie Anzulegende Werte für Windkraftanlagen
§ 8.
(1) Die Höhe des anzulegenden Wertes in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen wird für die Antragstellung im Kalenderjahr 2022 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:
- 1. Normstandort7,98 Cent/kWh.
(2) Auf den anzulegenden Wert gemäß Abs. 1 ist ein Korrekturfaktor nach den Vorgaben des § 7 anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird, es sei denn, es kommt Abs. 3 zur Anwendung.
(3) Für Windkraftanlagen, für die bereits ein Antrag auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen auf Grundlage des ÖSG 2012 gestellt wurde, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Hauptstückes des 2. Teils des EAG bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht war, ist abweichend von Abs. 2 der gemäß Abs. 1 festgelegte Wert als anzulegender Wert heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20012029
Dokumentnummer
NOR40247354
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