§ 8 EAG-Befreiungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Berichtswesen

§ 8.

Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung und Deckelung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach Deckelungen gemäß § 3 und Befreiungen gemäß § 2, diese wiederum nach den in § 47 der Fernmeldegebührenordnung genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten, aufzuschlüsseln. Der Bericht ist auf Ersuchen der E‑Control anzupassen und auf den Internetseiten der GIS und der E‑Control zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40242488

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