§ 8 E-EnLD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

3. Abschnitt

Vorschaudaten Tagesvorschauen

§ 8

(1) Jeweils täglich bis spätestens 17.30 Uhr sind beginnend mit 0.00 Uhr des Folgetages jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Leistungsmittelwerte zu melden:

  1. 1. von den Bilanzgruppenverantwortlichen:
  1. a) das Aggregat der geplanten Kraftwerkserzeugung,
  2. b) die Aggregate der möglichen Leistungsober- und -untergrenzen der Erzeugung unter Berücksichtigung insbesondere eventuell geplanter Nichtverfügbarkeiten, des Energie- bzw. Wasserdargebots oder technischer bzw. sonstiger Einschränkungen,
  3. c) das Aggregat der Kaltreserve,
  4. d) der Pumpstromeinsatz bzw. der Bezug für Pumpspeicherung;
  1. 2. von den Übertragungsnetzbetreibern der Lastverlauf im eigenen Netz;
  2. 3. von den Betreibern unterlagerter Netze der Lastverlauf im eigenen Netz sowie allenfalls in nachgelagerten Netzen.

    Die Daten können vor Wochenenden und Feiertagen bis einschließlich dem nächsten Arbeitstag 24.00 Uhr als viertelstündliche Leistungsmittelwerte gemeldet werden.

(2) Von den Regelzonenführern sind täglich bis spätestens 18.00 Uhr beginnend mit 0.00 Uhr des Folgetages jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Leistungsmittelwerte zu melden:

  1. 1. die mit ausländischen Regelzonen angemeldeten Austauschfahrpläne (Importe und Exporte) getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen zu melden (day-ahead);
  2. 2. die Lastprognose (Netzabgabe in der Regelzone);
  3. 3. die Prognose der Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone).

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