§ 8 E-ControlG

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Funktionsdauer des Vorstandes

§ 8.

(1) Die Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der E-Control endet

  1. 1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
  2. 2. mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
  3. 3. mit der Abberufung durch den dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Abs. 3.

(2) Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn

  1. 1. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
  2. 2. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder
  3. 3. eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40124039

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)