Registrierung
§ 8
(1) Die Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung vorgelegten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten Formblätter gemäß Anlage 1 bis 3 in das Register. Die Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald
- 1. das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
- 2. zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 DSG 2000 erteilt wurde, oder
- 3. der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.
(2) Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzkommission erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber eingereichten Formblatt gemäß Anlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung als Beilage zur Anlage 2 wiederzugeben.
(3) Die Vornahme der Registrierung ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen (§ 10).
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