§ 8 DVRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Registrierung

§ 8

(1) Die Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung vorgelegten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten Formblätter gemäß Anlage 1 bis 3 in das Register. Die Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald

  1. 1. das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
  2. 2. zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 DSG 2000 erteilt wurde, oder
  3. 3. der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.

(2) Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzkommission erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber eingereichten Formblatt gemäß Anlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung als Beilage zur Anlage 2 wiederzugeben.

(3) Die Vornahme der Registrierung ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen (§ 10).

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