Arbeitsbeginn
§ 8.
(1) Mit den Arbeiten an der Umsetzung der Absatzförderungsmaßnahme darf nicht vor dem Datum der Antragstellung gemäß § 5 begonnen werden.
(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gemäß Abs. 1 und der Durchführung der Maßnahmen ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich.
(3) Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt bzw. nach dem Ende des genehmigten Durchführungszeitraums, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40205915
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