§ 8 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

Arbeitsbeginn

§ 8.

(1) Mit den Arbeiten an der Umsetzung der Absatzförderungsmaßnahme darf nicht vor dem Datum der Antragstellung gemäß § 5 begonnen werden.

(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gemäß Abs. 1 und der Durchführung der Maßnahmen ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich.

(3) Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt bzw. nach dem Ende des genehmigten Durchführungszeitraums, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205915

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