§ 8 Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1980

ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1, BGBl. Nr. 505/1994)

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

§ 8.

(1) Die den Mitgliedern der Prüfungskommission zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit 0,5 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Schillingbetrag.

(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten erwachsen, so sind diese in der Höhe der Kosten der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) zu ersetzen.

(3) Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes der Prüfungskommission außerhalb seines ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit als notwendig, sind ihm auch die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft zu ersetzen.

(4) Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund der Abs. 1 bis 3 zustehenden Beträge zu veranlassen.

ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1, BGBl. Nr. 505/1994)

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006316

Dokumentnummer

NOR12072653

alte Dokumentnummer

N51980138190

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