ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1, BGBl. Nr. 505/1994)
Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 8.
(1) Die den Mitgliedern der Prüfungskommission zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit 0,5 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Schillingbetrag.
(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten erwachsen, so sind diese in der Höhe der Kosten der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) zu ersetzen.
(3) Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes der Prüfungskommission außerhalb seines ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit als notwendig, sind ihm auch die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft zu ersetzen.
(4) Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund der Abs. 1 bis 3 zustehenden Beträge zu veranlassen.
ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1, BGBl. Nr. 505/1994)
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006316
Dokumentnummer
NOR12072653
alte Dokumentnummer
N51980138190
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