Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe
§ 8.
(1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Die Antragsteller haben die geeigneten Umstellungsmaßnahmen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.
(2) Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechts, das sich aus einer Rodung im Rahmen der Durchführung des Umstellungsplans ergibt, sind in Anhang III angeführt.
(3) Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen und Böschungsterrassen“ gemäß Anhang II lit. D beträgt 50% der Errichtungskosten, jedoch max. 6.440 Euro/ha. Die Errichtungskosten errechnen sich aus den Materialkosten und den Tätigkeiten für die Herstellung der Funktionalität der Bewässerung, ausgenommen Erd- und Grabarbeiten. Wird die Bewässerung im Rahmen eines überbetrieblichen Gemeinschaftsprojektes errichtet, so sind die auf den jeweiligen förderungswerbenden Betrieb entfallenden Errichtungskosten auf der Basis der mit Rechnung belegbaren Gesamtkosten des Gemeinschaftsprojektes durch die Gemeinschaft zu ermitteln; die Rechnungsbelege sind dem Bundesminister vorzulegen.
(4) Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.
Schlagworte
Erdarbeit
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Gesetzesnummer
20009715
Dokumentnummer
NOR40188162
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