Gewährung Umstrukturierungsbeihilfe und der Zusatzzahlung
§ 8
§ 8. (1) Die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe und der Zusatzzahlung nach Art. 4a Abs. 5 lit. a und Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006, sowie der Umstrukturierungsbeihilfe nach Art. 4a Abs. 5 lit. b und Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 hat durch die AMA mit Bescheid zu erfolgen.
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