Verordnungsermächtigung
§ 8.
Nähere Bestimmungen für die Beschaffenheit, Herstellung, Überprüfung, Konformitätsbewertung, Qualitätssicherungsmaßnahmen, Konformitätsvermutung, Konformitätserklärung, Konformitätskennzeichnung, Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen von druckführenden Geräten können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung erlassen werden. Diese Bestimmungen sind für druckführende Geräte im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften oder europäischen Übereinkommen in Einklang mit diesen festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20009418
Dokumentnummer
NOR40177574
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)