§ 8 Druckgerätegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Verordnungsermächtigung

§ 8.

Nähere Bestimmungen für die Beschaffenheit, Herstellung, Überprüfung, Konformitätsbewertung, Qualitätssicherungsmaßnahmen, Konformitätsvermutung, Konformitätserklärung, Konformitätskennzeichnung, Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen von druckführenden Geräten können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung erlassen werden. Diese Bestimmungen sind für druckführende Geräte im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften oder europäischen Übereinkommen in Einklang mit diesen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177574

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)