§ 8 Drogist/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Praktische Prüfung

Wirtschaft und Administration

§ 8.

(1)   Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2)  Der schriftliche Teil umfasst die Erledigung wirtschaftsbezogener Arbeiten. Dabei hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis eine Prüfung zu stellen, die folgende Bereiche zu umfassen hat:

  1. 1. Warenbeschaffung (zB Bedarfsermittlung, Bestellung, Zahlungsverkehr mit Lieferanten etc.),
  2. 2. Rechnungslegung,
  3. 3. Vertragswidrige Erfüllung eines Kaufvertrages (Reklamation einer Lieferung oder Rechnung etc.),
  4. 4. Mischungsrechnung.

(3)  Der schriftliche Teil ist so zu konzipieren, dass die Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

(4)  Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Ausgangspunkt der Prüfung ist die schriftliche Arbeit. Verschiedene, mit dieser in Zusammenhang stehende wirtschaftsbezogene Aufgabenstellungen sind im Prüfungsgespräch praxisorientiert zu behandeln.

(5)  Der mündliche Teil hat für jeden Prüfungskandidaten zumindest zehn Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007264

Dokumentnummer

NOR40128508

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