§ 8 Dokumentation im Gesundheitswesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 144/2003.

§ 8.

(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht unter die Bestimmungen des § 7 fallen, haben Statistikdaten über ihre Krankenanstalten, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten betreffen, jährlich zu erfassen und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen bis 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen entsprechenden auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 2 Abs. 1 des Hauptstückes A in maschinenlesbarer Form vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erfassenden und zu meldenden Statistikdaten sowie über die Art der von den Trägern der Krankenanstalten vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40048309

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