§ 8 Dokumentation im ambulanten Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2013

4. Abschnitt

Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) der Datensatz-ID

§ 8

Als Algorithmus zur Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) der nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl bzw. der Laufnummer gemäß §§ 6b und 6c des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist die kryptologische Hash-Funktion SHA-256 anzuwenden.

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