Kennzeichnung, Verpackung
§ 8
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler soweit es zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist, durch Verordnung
- 1. Bezeichnungen für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel festzulegen,
- 2. Art und Umfang der Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu bestimmen,
- 3. anzuordnen, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur verpackt, in Verpackungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluß in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Angaben vorzuschreiben:
- 1. bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern,
- a) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,
- b) Typenbezeichnung,
- c) bei EG-Düngemitteln die Angabe „EG - DÜNGEMITTEL'' in Großbuchstaben,
- d) Handelsbezeichnung,
- e) Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,
- f) Gehalte an Nebenbestandteilen,
- g) Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,
- h) Art und Menge der Ausgangsprodukte, bei gemischten Düngemitteln die verwendeten Einzeldünger,
- i) Gewicht oder Volumen,
- j) Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse;
- 2. bei Wirtschaftsdüngern
- a) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,
- b) Art und Bezeichnung,
- c) Gewicht oder Volumen,
- d) Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse,
- e) bei bearbeiteten Wirtschaftsdüngern die Art der Bearbeitung, die Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen und deren Löslichkeiten;
- 3. Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
- a) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,
- b) Handelsbezeichnung,
- c) eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt,
- d) Ausgangsmaterialien,
- e) Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,
- f) Gehalte an Nebenbestandteilen,
- g) Gewicht oder Volumen,
- h) Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse.
(3) Die nach Abs. 2 Z 2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind bei unbearbeiteten Wirtschaftsdüngern nicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem sie anfallen, an andere zum eigenen Verbrauch abgegeben werden.
(4) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der äußeren Verpackung anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht, so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf einem Warenbegleitpapier enthalten sein.
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